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Ein tierärztliches Tollwutimpf- und Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Die Impfung sollte mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate zuvor erfolgt sein. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht erforderlich. Werden mehr als 3 Tiere eingeführt oder sind die Tiere unbegleitet, so ist eine grenztierärztliche Untersuchung erforderlich. Ohne Tollwutimpfzeugnis dürfen Hunde und Katzen im Alter bis zu 3 Monaten eingeführt werden, wenn sie von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind, aus welchem auch das Alter des Tieres hervorgeht. Beim Durchreiseverkehr mit der Bahn oder im Luftverkehr ohne Zwischenaufenthalt ist kein Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Rute ist verboten. Dies gilt nicht bei Kurzaufenthalt oder Ferien in der Schweiz.
Ein Merkblatt ist als PDF-Datei unter www.bvet.admin.ch/ein-ausfuhr/d/einfuhr/merkblatt_reiseverk/m-huka.pdf abrufbar.
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